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Vereinssatzung

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§9

(1)

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

 

 

(3)

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)  dem Vorsitzenden,

b)  seinem Stellvertreter,

c)   dem Schatzmeister,

d)  und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Ein Vorstandsmitglied kann jeweils nur eines dieser Vorstandsämter besetzen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die weiteren Vorstands-mitglieder vertreten den Verein nur gemeinsam. Im Innenverhältnis haben sich alle Vorstandsmitglieder mit dem Vorsitzenden abzustimmen.

Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 b) bis d) findet in der ordentlichen Mitgliederversammlung statt, die auf die ordentliche Mitgliederv-ersammlung folgt, in welcher die Wahl des Vorsitzenden stattge-funden hat. Wiederwahl ist stets möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Als Vorstands-mitglied kann gewählt werden, wer Mitglied des Vereins und mindestens

25 Jahre alt ist.

(4)

 

 

(5)

 

 

 

 

 

 

(6)

 

Ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtsperiode nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden –bei seiner Verhinde-rung von seinem Stellvertreter –schriftlich (Brief, E-Mail) unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens vierteljährlich, ansonsten nach Bedarf einberufen. Vorstandssitzungen sind auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands es verlangt. Das Verlangen hat schriftlich zu erfolgen und den Beratungspunkt anzugeben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung keine abweichende Regelung trifft. Bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme des Vorsitzenden

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