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Vereinssatzung

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§7

(1)

 

 

 

(2)

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Vereinsordnungen und die im Rahmen der Satzung getroffenen Beschlüsse zu beachten.

Die Mitglieder sind mit Ausnahme der Ehrenmitglieder verpflichtet, die jährlichen Mitgliedsbeiträge an den Verein zu entrichten. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags setzt die Mitglieder-versamm-lung fest. Der Jahresbeitrag ist jeweils spätestens bis zum 31. März. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Im Falle der Been-digung der Mitgliedschaft ist der volle Beitrag für das angefangene Kalenderjahr zu entrichten. Der Vorstand kann in besonders gela-gerten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Die Mitglie-derversammlung beschließt über eine Beitragsordnung.

 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)  die Mitgliederversammlung,

b)  der Vorstand,

c)  der Ausschuss.

Organämter können ausschließlich von volljährigen Mitgliedern bekleidet werden. Diese sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung für die Ausübung von bestimmten Organämtern eine Vergütung in Höhe der in § 3 Abs. 26a EStG vorgesehenen Ehrenamtspauschale beschließen.

(3)

 

 

§8

(1)

 

 

 

 

(2)

 

(3)

 

 

 

(4)

 

 

 

(5)

Die im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.

 

Innere Organisation

Die Mitglieder bilden Chöre (z. B. Frauen-, Männer-, Kinder- und Jugendchöre) sowie besondere Tonkörper (z. B. Vokalensemble, Instrumentalgruppe, Theatergruppe, etc.). Im Rahmen der Vereins-zwecke können nach Bedarf und Nachfrage mit Zustimmung des Vorstands weitere Gruppen gebildet werden.

Die Chöre und sonstigen Gruppen sind jeweils rechtlich unselb-ständige Teile der inneren Vereinsorganisation.

Die Chöre und sonstigen Gruppen wählen jeweils für drei Jahre einen Vorsitzenden[1] und einen Stellvertreter. Die Stimmen der Chöre wählen jeweils für drei Jahre einen Stimmführer und einen Stellvertreter. Wiederwahl ist in allen Fällen stets zulässig.

Die Vorsitzenden und die Stimmführer sind für den Zusammenhalt in ihrer Chorstimme bzw. Gruppe verantwortlich. Sie sollen sich um einen regelmäßigen Besuch der Proben bemühen und eine Anwesenheitsliste führen.

Der Verein verfügt außerdem über besondere Funktionsträger, die eine ihnen vom Vorstand zugewiesene Aufgabe übernehmen. Hierzu zählen insbesondere die musikalischen Leiter, der Pressewart, der Schriftführer, die Notenwarte sowie die Mitglieder des Kulturausschusses.

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