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Vereinssatzung

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§13

 

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder in der Mitgliederversammlung, bei der mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Satzungs-änderungen, die von Behörden (z.B. Registergericht, Finanz-verwaltung) verlangt werden, kann der Vorstand selbständig beschließen. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist erforderlich, dass mindestens drei Viertel der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erscheinen und eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienen Mitglieder der Auflösung zustimmt. 

a)

b)

c)

 

d)

 

e)

 

f)

 

g)

die Wahl des Vorstands und der nichtständigen Ausschus-smitglieder nach § 11 Abs. 1 g),

die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresabschlusses,

die Bestellung von 2 Kassenprüfern für das kommende Geschäftsjahr,

die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und den Erlass einer Beitragsordnung,

die Zahlung von Ehrenamtspauschalen nach § 7 Abs. 2, die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit anderen Vereinen

 

 

 

 

 

 

 

 

§14

 

Der Auflösungsbeschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitglieder-versammlung gefasst werden.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke verwenden muss.

 

Übergangsregelung

Der zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsfassung amtierende und von der Mitgliederversammlung gewählte Schatzmeister ist bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl Vorstandsmitglied

nach § 9 Abs. 1 c).

 

Reutlingen, 13. Juni 2012

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