top of page

Vereinssatzung

Seite 3+4 von16

Präambel

Durch Entschließung des Königs von Württemberg vom 13. Juli 1898 wurden dem „Reutlinger Liederkranz“ ursprünglich die Rechte einer juristischen Person verliehen. Diese Vereinigung war 56 Jahre später durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung vom 16. Dezember 1954 in die Rechtsform des eingetragenen Vereins umgewandelt worden. Die Mitgliederversammlung des Reutlinger Liederkranz e.V. hat am 27. März 2012 beschlossen, die Satzung des Vereins grundlegend neu zu fassen.

§1

(1)

 

(2)

 

(3)

 

§2

(1)

 

 

(2)

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Reutlinger Liederkranz 1827 e. V.“

Er hat seinen Sitz in Reutlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen unter VR 149 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Musik, insbesondere des Chorgesangs. Der Verein ist bestrebt, gezielte Nachwuchsförderung durch Kinder- und Jugendchorarbeit zu betreiben.

(3)

 

 

 

 

(4)

 

 

 

§3

(1)

 

(2)

 

 

(3)

Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch

a)  die Organisation regelmäßiger Probestunden,

b)  die Aufführung von Konzerten,

c)   sonstige kulturelle Vorträge,

d)  gesellige Veranstaltungen,

Der Verein kann seine Mittel teilweise oder gelegentlich ganz einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu den steuerbegünstigten Zwecken nach Absatz 1 zuwenden.

 

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3

4

bottom of page