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Vereinssatzung

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(6)

 

Der Ausschuss wird mindestens zweimal im Jahr durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich (E-Mail, Brief) einberufen und geleitet. Im Übrigen kann der Ausschuss jederzeit nach Bedarf in eigener Sache tagen.

Der Ausschuss kann sich eine Ausschussordnung geben.

Der Ausschuss entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschuss-mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern von keinem der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt wird.

den Ausschluss von Mitgliedern

die Ehrung von Mitgliedern,

die Berufung der musikalischen Leiter und die Festlegung der Bezüge,

die Bestellung der Notenverwalter,

die Bestimmung des musikalischen Programms,

die Festlegung von Konzerten auf Vorschlag und im Einvernehmen mit den musikalischen Leitern, die Festlegung geselliger Veran­stal­tungen und die Festsetzung der ordent-lichen und außerordent­lichen Proben und Versamm­lungen der aktiven Mitglieder der Chöre,

die Organisationsordnung

a)

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d)

e)

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§12

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(3)

 

 

(4)

 

 

 

 

 

(5)

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von 1/5 der Mitglieder schriftlich

und begründet verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich auf dem Postwege unter Bekannt­gabe der Tagesordnung einberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell­vertretenden Vorsitzenden, geleitet.

Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitglieder­versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungs­leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der anwe­senden Mitglieder dies beantragen.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Stimmenthal-tungen bleiben außer Betracht. Stimmberechtigt sind alle voll-jährigen Mitglieder.

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