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Vereinssatzung

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(8)

 

 

 

§10

(1)

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich (Brief, E-Mail) fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich zustimmen (Umlaufverfahren).

Über die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu sammeln und aufzubewahren.

 

Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen alle Vereinsangelegenheiten, die nicht aus-drücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke. Dies umfasst insbesondere:

a)

 

b)

 

c)

 

d)

 

e)

f)

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der jeweiligen Tagesordnungen,

Beschlussfassung über die Organisationsordnung mit Zustim-mung des Ausschusses,

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Ausschusses,

Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Aus-schluss von Mitgliedern,

Verwaltung des Vereinsvermögens,

Aufstellung des Jahresabschlusses und ein regelmäßiges Berichtswesen.

(2)

 

 

 

(3)

 

 

§11

(1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

Der Vorstand legt das Vermögen des Vereins, soweit es nicht zur Erfüllung laufender Verpflichtungen benötigt wird, ertragsbringend und sicher im Sinne der §§ 1806 ff. BGB an. Erzielte Erträge werden stets zur Verwirklichung der Vereinszwecke eingesetzt.

Der Vorstand kann seine weitere Tätigkeit und interne Arbeits-aufteilung in einer Geschäftsordnung regeln.

 

Der Ausschuss

Der Ausschuss berät und beschließt im Bereich der musikalischen und inneren Angelegenheiten des Vereins. Er setzt sich zusammen aus:

a)  den Vorsitzenden der Chöre und sonstigen Tonkörper,

b)  den Stimmführern,

c)   den Vorstandsmitgliedern,

d)  dem Schriftführer,

e)  dem Pressewart,

f)   dem Sprecher des Kulturausschusses,

g)   zwei Vertretern aus dem Kreis der nicht aktiven Mitglieder im Sinne der Beitragsordnung.

Die Wahl der Ausschussmitglieder nach Abs. 1 g) erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung, die auf die Wahl des Vor-standsvorsitzenden folgt. Sie werden für drei Amtsjahre gewählt. Wiederwahl ist stets möglich.

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