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Vereinssatzung

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§ 4

(1)

 

 

(2)

 

 

(3)

 

 

§ 5

(1)

 

 

 

 

(2)

 

(3)

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und das Ansehen des Vereins anzuerkennen und zu fördern.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand.

Der Verein kann auch eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Das Nähere kann eine Ehrenordnung regeln.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a)  Austritt,

b)  Tod,

c)  Streichen von der Mitgliederliste,

d)  Ausschluss.

Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen.

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung und Androhung der Streichung mit der Zahlung eines Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst be-schlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahn-schreibens sechs Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen worden sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)

 

 

 

 

 

 

(5)

 

 

 

 

 

§ 6

(1)

 

 

 

 

 

(2)

 

 

 

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausge-schlos-sen werden. Dem Mitglied ist vor dem Ausschließungsbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Falle

 

 

 

Gegenden Ausschluss kann innerhalb von drei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ab Zustellung des Besch-lusses über den Ausschluss bis zur endgültigen  Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

 

 

 

 

 

Jedes volljährige Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederver-sammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

eines groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins,

einer schweren Schädigung des Ansehens des Vereins.

a)

 

b)

a)

 

 

 

b)

an sämtlichen vom Vorstand für die Mitglieder angesetzten Veranstaltungen sowie an Mitgliederversammlungen des  Vereins und Versammlungen der Mitglieder des Chores, dem es angehört, teilzunehmen,

Wünsche, Anträge und Beschwerden dem Vorstand  vorzutragen

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